Festlegung wegen der Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber
Festlegung wegen Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber
Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenz-gebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) in der vierten RP
Öffentliche Bekanntmachung
des Festlegungsbeschlusses betreffend
die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenz-gebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode
Die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen („Regulierungskammer“) als Landesregulierungsbehörde hat von Amts wegen die „Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode“ erlassen.
Es handelt sich dabei um die inhaltsgleiche Festlegung der Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur, welche am 07.10.2024 unter den Aktenzeichen BK8-24-006-A, BK8-24-007-A, BK8-24-008-A, BK8-24-009-A und BK8-24-010-A veröffentlicht wurde.
Die Festlegung betrifft ausschließlich Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 10 EnWG, welche die Netzebene Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben.
Der Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer kann unter folgendem Link abgerufen und heruntergeladen werden:
Der Festlegungsbeschluss wird gemäß § 73a Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt gemacht. Im Thüringer Staatsanzeiger werden gemäß § 73 Abs. 1a EnWG die verfügenden Teile der Festlegung, die Rechtsmittelbelehrung sowie ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht.
Erfurt, den 09.10.2024
Gez. Dr. Annett Schmalenberger
Stellv. Vorsitzende der Regulierungskammer
Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0)
Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Öffentliche Bekanntmachung
des Festlegungsbeschlusses betreffend
die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen („Regulierungskammer“) als Landesregulierungsbehörde hat von Amts wegen eine Festlegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erlassen.
Es handelt sich dabei ausschließlich um die Festlegung der Geltung der Tenorziffer 5.d) der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A) der Bundesnetzagentur.
Die Regulierungskammer muss die Anwendbarkeit der Tenorziffer 5.d) der o.g. Festlegung der Bundesnetzagentur selbst gegenüber den Netzbetreibern in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln, da die Bundesnetzagentur in bundesweit einheitlichen Festlegungen keine Vorgaben hinsichtlich der Verwaltungsverfahren der Länder regeln darf (§ 54 Abs. 3 S. 7 EnWG).
Der vorgenannte Festlegungsbeschluss kann unter folgendem Link abgerufen und heruntergeladen werden:
Der Festlegungsbeschluss wird gemäß § 73a Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt gemacht. Im Thüringer Staatsanzeiger werden gemäß § 73 Abs. 1a EnWG die verfügenden Teile der Festlegung, die Rechtsmittelbelehrung sowie ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht.
Gez. Dr. Annett Schmalenberger
Stellv. Vorsitzende der Regulierungskammer
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